AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und
die Belieferung über den Framo Morat Online-Shop
(Online-Shop AGB)
Framo Morat GmbH & Co. KG
Franz-Morat-Straße 6
D-79871 Eisenbach
I. Verbindlichkeit unserer AGB)
1. Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Online-Shops gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Online-Shop AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern schließen. Sie gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, sind, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben, nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Auch, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Online-Shop AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.
II. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1. Das Warenangebot unsers Online-Shops richtet sich ausschließlich an Käufer (natürliche oder juristische Personen) welche in Ausübung ihrer unternehmerischen (gewerblichen oder selbstständigen) Tätigkeit handeln.
2. Die Warenpräsentation innerhalb unseres Online-Shops ist freibleibend und unverbindlich. Die Warenpräsentation stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar, vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, Waren innerhalb des Online-Shops zu bestellen.
3. Mit dem Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ wird ein verbindliches Kaufangebot, über die sich innerhalb des Warenkorbs, in der jeweiligen Spezifikation befindlichen Waren abgegeben.
4. Nach Eingang des Kaufangebotes wird eine automatisch erzeugte Benachrichtigung per E-Mail versandt. Diese Benachrichtigung bestätigt den Eingang der Bestellung (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebotes dar.
5. Der Kaufvertrag über die sich im Warenkorb befindlichen Waren kommt zustande, sobald wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebotes erklären oder, wenn wir die Ware – ohne ausdrückliche vorherige Annahmeerklärung – versenden.
6. Bei Versand der Ware wird eine automatisch erzeugte Versandbestätigung per E-Mail versandt. Diese Versandbestätigung gilt als verbindliche Annahmeerklärung des Kaufangebots.
7. Bildliche Darstellungen sowie Darstellungen technischer Art gelten nur annähernd und nicht verbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich entsprechende schriftliche Zusicherungen abgegeben worden sind.
III. Stornierung/ Rücktritt
1. Eine Stornierung bzw. ein Rücktritt von einem verbindlichen Kaufangebot, welches über einen Klick auf den Button „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ abgegeben wurde ist, bis zu dem Zeitpunkt unserer ausdrücklichen Annahmeerklärung oder - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - bis zum Zeitpunkt des Versandes der Versandbestätigung, per E-Mail oder Telefon durch den Besteller möglich.
IV. Preise und Lieferklauseln
1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ohne Rabatte, Verpackung, Verladung, Transport, Porto, sonstige Versandspesen, Versicherung, Steuern und Zölle
2. Innerhalb des Warenkorbes werden die verbindlichen Preise sowie die hinzukommenden Zuschläge oder Abzüge angezeigt, welche Bestandteil des Kaufangebotes sind. Diese Angaben werden innerhalb der Eingangsbestätigung nochmals aufgeführt.
3. Preise gelten im Übrigen nur für den jeweiligen Einzelauftrag, Festpreisvereinbarungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
4. Für die Auslegung von Lieferklauseln, z.B. „fob, cif, ab Werk“ gelten die INCOTERMS 2010.
V. Lieferung
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren von unserem Lager an die, innerhalb des Webshops durch den Besteller hinterlegte Lieferadresse.
2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin verbindlich zugesagt oder vereinbart ist. Für den Fall der Versendung, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritte.
3. Die als „verbindlich“ gesondert vereinbarte Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die rechtzeitige Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
4. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse unsere Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Vorherstehende Regelungen gelten auch dann, wenn die genannten Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
5. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.
VI. Teillieferungen
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und
- dem Vertragspartner hierdurch kein unzumutbarerer Mehraufwand oder erheblich zusätzliche Kosten entstehen.
Teillieferungen dürfen vom Besteller nicht zurückgewiesen werden.
2. Für den Fall von Teillieferungen werden bei dem Versand, jeder einzelnen Teillieferung, automatisch erzeugte Versandbestätigung sowie jeweils gesonderte Rechnungen über die gelieferten Teilmengen per E-Mail oder Post versendet.
3. Auf die vollständige Warenbestellung gegebenenfalls anfallende Versandkosten werden mit der ersten Teilrechnung vollständig und abschließend berücksichtigt.
VII. Rückgabe der Warenbestellung
1. Grundsätzlich ist eine Rückgabe von gelieferten Waren ausgeschlossen. Wir behalten uns allerdings vor, im zu prüfenden Einzelfall aus Kulanzgründen der Rückgabe zuzustimmen.
2. Eine Zustimmung aus Kulanz unsererseits setzt zwingend voraus, dass die Ware sich noch in der originalen Verpackung befindet und noch nicht benutzt oder beschädigt wurde.
3. Für den Fall unserer Zustimmung einer Rücksendung aus Kulanz sowie unter der Voraussetzung einer positiven Wareneingangsprüfung, wird dem Besteller lediglich der Warenwert gutgeschrieben.
4. Für den Fall einer Rücksendung ohne unsere vorherige Zustimmung und/ oder einer negativen Wareneingangsprüfung werden die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers, an den Besteller zurückgesandt.
5. In jedem Fall wird dem Besteller eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 100,00- belastet.
VIII. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über bei Verlassen unseres Werks, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Versendungskosten übernehmen und auch bei Teillieferungen und Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Ware wird von uns nur aufgrund neuer Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr schon vor Absendung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch werden wir auf Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die rechtzeitig ausdrücklich verlangt werden.
3. Sofern der Besteller keine besonderen Weisungen erteilt, können wir Transportweg und -mittel, stets auf Kosten des Bestellers, nach Ermessen ohne Haftung für billigste oder schnellste Verfrachtung wählen.
IX. Lieferscheine, Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Jeder Lieferung, auch Teillieferungen ist ein entsprechender Lieferschein beigefügt. Sollte dieser Lieferschein – aus welchen Gründen auch immer – unleserlich sein oder fehlen, ist der Besteller verpflichtet uns dies unverzüglich nach Eingang der Ware anzuzeigen.
2. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Gegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist.
3. Ist die Abholung der Ware durch den Besteller bei uns oder bei Dritten vorgesehen, gilt als Zeitpunkt der Ablieferung unsere Mitteilung, dass die Ware dem Besteller zur Abholung zur Verfügung steht.
4. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
X. Gewährleistung
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge einer vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Zur Vornahme aller Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vorausgesetzt, wir wurden zuvor verständigt und hatten Gelegenheit, selbst sofort zu Gefahren- bzw. Schadensabwehr tätig zu werden.
3. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden direkten Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
4. In jedem Falle werden die Kosten, die wir neben den Kosten für das Ersatzstück übernehmen, begrenzt der Höhe nach durch die Kosten des Ersatzstückes.
5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
6. Keine Gewähr wird übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Transportschäden, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
7. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Qualität, Farbe usw. berechtigten nicht zu Beanstandungen. Gleiches gilt für Mängel, die je nach Art und Herstellung der Ware 1-5% der Liefermenge ausmachen. Als Beschaffenheit unserer Produkte gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen über unsere Produkte stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantiezusage dar.
8. Eigenmächtige Veränderungen und Nachbesserungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder durch Dritte, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind, führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche.
9. Beratung und Auskünfte gleich welcher Art, erfolgen ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Entgelt, nach unserem besten Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung.
XI. Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir– aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitende Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XII. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere Gewährleistungsansprüche eingeschlossen – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
XIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Entrichtung des Entgelts und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Entgelts durch den Besteller unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe an uns verpflichtet.
3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden, die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
4. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum oder in unserem Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
5. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag unserer Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
6. Wird Vorbehaltsware vom Besteller oder von uns im Auftrag des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab, wir nehmen die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
7. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest, ab, wir nehmen die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
8. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten. Der Besteller verwahrt die Papiere für uns.
9. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abschnitt XI – Eigentumsvorbehalt – auf uns tatsächlich übergehen.
10. Eigentumsvorbehalt und Abtretung an uns sind dem Kunden offen zu legen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die abgetretenen Forderungen gepfändet, sind wir sofort zu benachrichtigen; der Besteller trägt die Kosten einer Intervention.
11. Unter dem Vorbehalt des Widerrufs ist der Besteller zur Einziehung der gem. Abs. 3 und 4 abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
12. Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies für den Einzug erforderlich ist.
13. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
14. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Bestellers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
XIV. Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsversand erfolgt per Post oder per E-Mail nach der Meldung der Versandbereitschaft.
2. Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.
3. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks steht in unserem Belieben und stets nur zahlungshalber und unter der Voraussetzung möglicher Diskontierung bzw. Einlösung. Auf Wechsel wird kein Skonto gewährt; Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ungeachtet der Entgegennahme von Wechseln und Schecks sind wir jederzeit berechtigt, Zahlung der ursprünglichen Forderung gegen Rückgabe der Wechsel oder Schecks zu verlangen.
4. Werden Zahlungen trotz Fälligkeit unserer Forderung später als vereinbart geleistet oder aufgrund besonderer Vereinbarung gestundet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe des für Kontokorrentkredite jeweils banküblichen Zinssatzes berechnet, auch ohne dass die Voraussetzungen des Verzugs sonst vorliegen.
Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, so werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung und auch nach Hereinnahme von Wechseln und Schecks durch uns, zur sofortigen Barzahlung fällig. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen.
5. Beanstandungen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XV. Abtretung
1. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Ansprüche aus dem Kaufvertrag einschl. etwaiger Gewährleistungsansprüche nicht an Dritte abgetreten werden.
XVI. Datenschutz
1. Im Rahmen eines Bestellvorganges werden von uns personenbezogene Daten erhoben und zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung der Warenbestellungen verarbeitet. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze erhoben, verarbeitet und genutzt, wenn nicht der Besteller darüber hinaus in eine weitere Nutzung eingewilligt hat.
2. Falls erforderlich werden für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten an verbundene Unternehmen und sonstige Dritte (z.B. Zusteller, Versicherungen) zum Zwecke der Bestellbearbeitung weitergegeben.
3. Die Bestellungen und Bestelldaten werden von uns auch über den Vertragsschluss hinaus gespeichert. Sofern der Besteller Unterlagen zu seinen Bestellungen benötigen sollte, werden wir diese auf Anforderung zur Verfügung stellen.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen beider Parteien ist, soweit gesetzlich zulässig, Eisenbach/Schwarzwald.
2. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, werden, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht in Titisee-Neustadt bzw. das Landgericht Freiburg i.Br. vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, auch für den Fall, dass der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf CISG wird ausgeschlossen.