AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und
die Belieferung über den Framo Morat Online-Shop
(Online-Shop AGB)
Framo Morat GmbH & Co. KG
Franz-Morat-Straße 6
D-79871 Eisenbach
I. Verbindlichkeit unserer AGB
1. Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern schließen. Sie gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, sind, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben, nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Auch, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.
II. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung unserer Auftragsbestätigung oder alsbaldigen Auslieferung der Ware.
3. Proben, Muster sowie sonstigen Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, gelten nur annähernd und nicht verbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich entsprechende schriftliche Zusicherungen abgegeben worden sind.
4. Uns überlassene Zeichnungen, Muster, Konstruktions- und sonstige Angaben, die Materialauswahl des Bestellers usw. können von uns ohne eigene Prüfungspflicht der Lieferung zugrunde gelegt werden, ohne dass wir hierfür Gewähr leisten können. Fehlen nähere Toleranzangaben, so legen wir der Fertigung die Freimaßtoleranzen nach DIN 7168 mittel zugrunde. Die Zusicherung von entsprechenden Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5. In der Liefermenge behalten wir uns je nach Art der Herstellung, insbesondere bei Massen- und Serienfertigung, einen Spielraum von ± 10% vor.
III. Elektronische Kommunikation
1. Soweit gesetzlich zulässig, können sämtliche vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungen und Dokumente auch in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) übermittelt werden.
2. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunikation mit uns primär elektronisch erfolgt. Dies umfasst insbesondere die Übermittlung von Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Lieferinformationen und sonstigen vertragsrelevanten Dokumenten.
3. Elektronische Mitteilungen gelten als zugegangen, sobald sie unter normalen Umständen im elektronischen Posteingang des Empfängers abrufbar sind.
4. Der Besteller ist verpflichtet, eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen, um eine ordnungsgemäße Kommunikation sicherzustellen.
5. Wir übernehmen keine Haftung für Übermittlungsfehler oder Verzögerungen, die auf technische Störungen oder fehlerhafte Angaben des Bestellers zurückzuführen sind.
1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend.
2. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport, Porto, sonstige Versandspesen, Versicherung, Steuern und Zölle.
3. Wir behalten uns eine nachträgliche Änderung der Preise vor, wenn sich nach Auftragsbestätigung die Werkstoffpreise, die Löhne oder andere Kostenfaktoren um mehr als 5 % ändern oder wenn sonstige, von uns nicht zu vertretende Umstände, die Herstellung verteuern. Diese Regelung gilt insbesondere bei Lieferfristen von mehr als 3 Monaten. Die Preisanpassung wird dem Besteller unverzüglich mitgeteilt.
4. Preise gelten im Übrigen nur für den jeweiligen Einzelauftrag, Festpreisvereinbarungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
5. Für die Auslegung von Lieferklauseln, z.B. „fob, cif, ab Werk“ gelten die INCOTERMS 2020.
1. Der Besteller trägt die Kosten der von uns oder einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen und Werkzeuge. Der Preis für die Formen und Werkzeuge enthält auch einmalige Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
2. Der Besteller und wir sind uns einig, dass – sofern nichts anderes vereinbart - wird der Besteller nach Zahlung der Kosten, Eigentümer der Formen und Werkzeuge wird. Die Übergabe der Formen und Werkzeuge wird durch, unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt.
3. Wir verpflichten uns – unbeschadet Ziffer 6 – die Formen und Werkzeuge ausschließlich für die Aufträge des Bestellers zu verwenden.
4. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen und Werkzeuge sind wir bis zur Abnahme einer vereinbarten Mindeststückzahl bzw. bis zum Ablauf des Vertrages zum ausschließlichen Besitz der Formen und Werkzeuge berechtigt.
5. Im Kaufpreis einer vom Besteller bestellten und bezahlten Form oder eines Werkzeugs ist der Gegenwert des von uns beigestellten Know-how bei der Konzipierung und beim Bau nicht enthalten. Dies ist bei der Herausgabe der Formen und Werkzeuge an den Besteller von diesem zusätzlich angemessen zu vergüten.
6. Solange der Besteller seine Verpflichtungen zur Bezahlung der Formen- und Werkzeugkosten nicht nachgekommen ist und/oder sich hinsichtlich der ihm aus den Formen und mit den Werkzeugen gelieferten Formteilen in Abnahme – und/oder Zahlungsverzug befindet, haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen und Werkzeugen und sind darüber hinaus berechtigt, die Formen und Werkzeuge bis zur Abdeckung sämtlicher Forderungen an den Besteller beliebig weiter zu verwenden, insbesondere durch Vertrieb der aus der Form und mit den Werkzeugen hergestellten Formteile; es entfällt also unsere Verpflichtung, die Formen und Werkzeuge ausschließlich für Aufträge des Bestellers zu verwenden. Soweit an den Formteilen gewerbliche Schutzrechte des Bestellers bestehen, erteilt uns der Besteller für die, Zeit seines Verzuges eine kostenlose Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb der Formteile.
7. Wir sind verpflichtet, die Formen und Werkzeuge für die Formteile für Nachbestellungen des Bestellers sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen der Formteile erteilt werden.
8. Wir haften nur für die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten und nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung der Formen und Werkzeuge für die Formteile auftreten. Wartungskosten, die durch den normalen Formgebrauch innerhalb der vereinbarten Standzeit erforderlich werden, gehen zu unseren Lasten.
9. Als Eigentümer der Formen und Werkzeuge trägt der Besteller das Risiko des zufälligen Untergangs der Formen und Werkzeuge, ebenso sämtliche Kosten der erforderlichen Versicherungen für die Formen und Werkzeuge.
10. Erlischt die Aufbewahrungspflicht in Ziffer 7, so können wir den Besteller unter Fristsetzung zur Abholung der Formen und Werkzeuge auffordern. Nach der Frist sind wir berechtigt, entweder die Formen und Werkzeuge auf Kosten des Bestellers einzulagern oder zu verschrotten. Bewahren wir die Formen und Werkzeuge über den Zweijahreszeitpunkt hinaus auf, sind wir von jeder Haftung bezüglich der Formen und Werkzeuge frei.
1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin verbindlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritte.
2. Die als „verbindlich“ gesondert vereinbarte Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die rechtzeitige Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
3. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Cyberangriffen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse unsere Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Vorherstehende Regelungen gelten auch dann, wenn die genannten Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XII.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
§ die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
§ die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und
§ dem Vertragspartner hierdurch kein unzumutbarerer Mehraufwand oder erheblich zusätzliche Kosten entstehen.
Teillieferungen dürfen vom Besteller nicht zurückgewiesen werden.
6. Hat sich der Besteller Teillieferungen auf Abruf vorbehalten, so ist in möglichst gleichmäßigen Zeitabständen so rechtzeitig abzurufen, dass uns ordnungsmäßige Herstellung und Lieferung zum vorgesehenen Termin möglich sind. Auf Abruf bestellte Teile, zu deren Herstellung wir uns mit den erforderlichen Rohstoffen eingedeckt haben, müssen, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von 12 Monaten, vom Bestelltag an gerechnet, abgenommen werden.
VII. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über bei Verlassen unseres Werks, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Versendungskosten übernehmen und auch bei Teillieferungen und Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Ware wird von uns nur aufgrund neuer Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr schon vor Absendung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch werden wir auf Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die rechtzeitig ausdrücklich verlangt werden.
3. Sofern der Besteller keine besonderen Weisungen erteilt, können wir Transportweg und -mittel, stets auf Kosten des Bestellers, nach Ermessen ohne Haftung für billigste oder schnellste Verfrachtung wählen.
4. Leihverpackung, in den Versandpapieren besonders ausgewiesen, ist sofort frei Haus zurückzusenden; Verwendung zum Versand an Dritte ist ausgeschlossen.
VIII. Exportkontroll- und Zollbestimmungen
1. Wir erbringen sämtliche Lieferungen und Leistungen unter Einhaltung der geltenden Exportkontroll- und Zollvorschriften, insbesondere derjenigen der Europäischen Union, Deutschlands und der Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Der Besteller verpflichtet sich, die geltenden Exportkontrollbestimmungen, einschließlich der EU- und US-amerikanischen Vorschriften sowie etwaiger lokaler Exportvorschriften, einzuhalten. Der Besteller garantiert, keine Waren, Technologien oder Dienstleistungen direkt oder indirekt in Länder oder an Personen zu liefern, die Sanktionen oder Exportbeschränkungen unterliegen.
3. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
4. Der Besteller ist für die Einholung notwendiger Importgenehmigungen, die Einfuhrabwicklung sowie die Zahlung aller Zölle, Steuern und Abgaben verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt.
5. Wir haften nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung der Vertragspflichten, die sich aus der Einhaltung von Exportkontroll- oder Zollvorschriften ergeben, sofern diese nicht vom uns zu vertreten sind.
IX. Sanktionen gemäß EU-Verordnung Nr. 833/2014 und vergleichbarer Vorschriften
1. Der Besteller verpflichtet sich, keine Waren, Technologien oder Dienstleistungen, die unter Artikel 12g der EU-Verordnung Nr. 833/2014 oder vergleichbare nationale oder internationale Sanktionsregelungen fallen, direkt oder indirekt in sanktionierte Regionen oder Länder oder zur Nutzung in diesen zu verkaufen, zu exportieren oder zu re-exportieren.
2. Der Besteller verpflichtet sich, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Dritte in der Lieferkette den Zweck dieser Regelung nicht umgehen.
3. Die Verpflichtungen gemäß dieser Regelung gelten für alle aktuellen und zukünftigen Sanktionsvorschriften, die durch die Europäische Union, die Vereinten Nationen oder andere zuständige nationale oder internationale Behörden verhängt werden.
X. Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Gegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist.
2. Ist die Abholung der Ware durch den Besteller bei uns oder bei Dritten vorgesehen, gilt als Zeitpunkt der Ablieferung unsere Mitteilung, dass die Ware dem Besteller zur Abholung zur Verfügung steht.
3. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge einer vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Zur Vornahme aller Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vorausgesetzt, wir wurden zuvor verständigt und hatten Gelegenheit, selbst sofort zu Gefahren- bzw. Schadensabwehr tätig zu werden.
3. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden direkten Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
In jedem Falle werden die Kosten, die wir neben den Kosten für das Ersatzstück übernehmen, begrenzt der Höhe nach durch die Kosten des Ersatzstückes.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
5. Keine Gewähr wird übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Transportschäden, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Qualität, Farbe usw. berechtigten nicht zu Beanstandungen. Gleiches gilt für Mängel, die je nach Art und Herstellung der Ware 1-5% der Liefermenge ausmachen. Als Beschaffenheit unserer Produkte gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen über unsere Produkte stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantiezusage dar.
Eigenmächtige Veränderungen und Nachbesserungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder durch Dritte, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind, führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche.
Beratung und Auskünfte gleich welcher Art, erfolgen ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Entgelt, nach unserem besten Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung.
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir– aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitende Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere Gewährleistungsansprüche eingeschlossen – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Entrichtung des Entgelts und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Entgelts durch den Besteller unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe an uns verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden, die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum oder in unserem Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag unserer Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller oder von uns im Auftrag des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab, wir nehmen die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest, ab, wir nehmen die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten. Der Besteller verwahrt die Papiere für uns.
6. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abschnitt XI – Eigentumsvorbehalt – auf uns tatsächlich übergehen.
Eigentumsvorbehalt und Abtr